Das Bundesverwaltungsgericht hat Abschiebungen von nicht als besonders hilfsbedürftig geltenden alleinstehenden jungen männlichen Flüchtlingen nach Griechenland grundsätzlich gebilligt.
Diesen drohten in dem EU-Mitgliedsstaat „keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen“ im Sinn einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta, erklärte das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch in einer Grundsatzentscheidung. Oberverwaltungsgerichte waren sich uneinig. Es geht um Menschen, die in Griechenland bereits internationalen Schutz als Flüchtlinge erhielten, bevor sie nach Deutschland weiterreisten.
In Deutschland gestellte Asylanträge von Menschen aus diesem Kreis könnten im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden, entschied das Bundesgericht nun. Damit sei „die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt“. Anlass für die Entscheidung waren Revisionen zweier abgelehnter Asylbewerber gegen Urteile des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel.
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Bei den Männern handelt es sich um einen 34-Jährigen aus dem Gazastreifen und einen 32-Jährigen Somalier. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge ab und drohte eine Abschiebung an. Dagegen klagten die Männer. Wie in den Vorinstanzen unterlagen sie auch vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser ließ aber eine Revision zu.
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Damit scheiterten sie nun am Bundesverwaltungsgericht. Die Lagebeurteilung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei aus seiner Sicht „im Wesentlichen zutreffend“, erklärte es. Es sei unwahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückgeschickte junge, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende männliche Schutzberechtigte in dem Land in „eine extreme materielle Notlage“ gerieten.
Zwar seine viele Schutzberechtigte in Griechenland wegen „bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente“ zunächst vom Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen ausgenommen. Auch für sie seien voraussichtlich aber temporäre Unterkünfte und Notschlafstellen zugänglich, erklärte das Gericht.
Weitere Grundbedürfnisse und ihren Nahrungsbedarf könnten sie „anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft“ durch Erwerbseinkommen decken. Es gebe außerdem Unterstützung von Hilfsorganisationen sowie medizinische Notversorgung. (AFP)